Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 10 Familienversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/10?asof=2019-07-05#abs-1 (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/10?asof=2019-07-05#abs-2 (2) Kinder sind versichert
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/10?asof=2019-07-05#abs-3 (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/10?asof=2019-07-05#abs-4 (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/10?asof=2019-07-05#abs-5 (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/10?asof=2019-07-05#abs-6 (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
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Änderungsverlauf 22 Änderungen — alle Änderungen des SGB V →
Jüngster Eintrag dieser Liste: 28.06.2022. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 10.01.2026 (siehe Fassungen).
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2408)
BGBl. 2015 I S. 2408
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 250)
BGBl. 2013 I S. 250
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
10 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.